Kommentar zur Kleinen Anfrage an die Bundesregierung

Die Bundesregierung hat über das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Initiative von Stephan Pilsinger, MdB zu den Auswirkungen des MDK-Reformgesetzes und des neuen Vertrages für Ambulantes Operieren (AOP) 2023 auf die Gesundheitsversorgung in Deutschland beantwortet. Die Antwort ist öffentlich einsehbar unter (siehe Link unten).

Die DGVS hat seit in Kraft treten des MDK-Reformgesetzte in einer Vielzahl von Stellungnahmen gegenüber den Institutionen der Selbstverwaltung und gegenüber dem BMG auf die großen Chancen, die bestehenden Hinderungsgründe und die erforderlichen Rahmenbedingungen hingewiesen, die für eine qualitätsgetriebene Ambulantisierung im Sinne der Patientenversorgung erforderlich sind.

Die Reaktion der Bundesregierung auf die kleine Anfrage macht deutlich, dass wichtige Fragen weiterhin nicht geklärt sind.  Die Antwort spiegelt eine sehr vorsichtige und abwartende Haltung der Bundesregierung wider. Eine Abschätzung der Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben zur Stärkung der ambulanten Medizin (§§115b, 115e, 115f SGB V) scheint kaum vorgenommen worden zu sein. Schätzungen zur Krankheitslast und zu den erforderlichen oder vorhandenen Kapazitäten in der ambulanten Versorgung scheinen weder krankheitsumfassend noch im Sinne einer Prognose für die kommenden Jahre vorzuliegen. Insbesondere die Krankheiten der Verdauungsorgane werden nicht als eine für Deutschland relevante Gruppe von Volkskrankheiten wahrgenommen eine Prognose zur Inzidenz von Krebs- und Herzkreislauferkrankungen wird für 2022 aufgeführt (S. 3).

Hinderungsgründe für eine Umsetzung der zunehmenden ambulanten Behandlung von bisher stationär behandelten Patienten scheinen nicht bekannt zu sein („Die Bundesregierung geht angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben davon aus, dass die Leistungen des AOP-Katalogs kostendeckend erbracht werden können. (…)„(S.6).

Die Reaktion der Bundesregierung auf die kleine Anfrage macht deutlich, dass wichtige Fragen weiterhin nicht geklärt sind.  Die Antwort spiegelt eine sehr vorsichtige und abwartende Haltung der Bundesregierung wider. Eine Abschätzung der Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben zur Stärkung der ambulanten Medizin (§§115b, 115e, 115f SGB V) scheint kaum vorgenommen worden zu sein. Schätzungen zur Krankheitslast und zu den erforderlichen oder vorhandenen Kapazitäten in der ambulanten Versorgung scheinen weder krankheitsumfassend noch im Sinne einer Prognose für die kommenden Jahre vorzuliegen. Insbesondere die Krankheiten der Verdauungsorgane werden nicht als eine für Deutschland relevante Gruppe von Volkskrankheiten wahrgenommen eine Prognose zur Inzidenz von Krebs- und Herzkreislauferkrankungen wird für 2022 aufgeführt (S. 3).

Hinderungsgründe für eine Umsetzung der zunehmenden ambulanten Behandlung von bisher stationär behandelten Patienten scheinen nicht bekannt zu sein („Die Bundesregierung geht angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben davon aus, dass die Leistungen des AOP-Katalogs kostendeckend erbracht werden können. (…)„(S.6).

Ein klares Bekenntnis zur ärztlichen Behandlungshoheit ist den Ausführungen zwar zu entnehmen („Ob eine Behandlung stationär, teilstationär oder ambulant erbracht wird, hängt vom Einzelfall und der ärztlichen Einschätzung ab.“), allerdings scheint unbekannt, dass in der post-hoc Betrachtung der Entscheidung in den Abrechnungsvorgängen und Prüfungen der Kostenträger diese immer wieder faktisch ausgehebelt wird (s.6).

Sehr zu begrüßen sind die gesetzlichen Vorgaben zur Re-Evaluation der Ambulantisierung, die in den Antworten mehrfach betont werden („Nachdem eine erste Stufe mit dem vorliegenden erweiterten AOP-Katalog erreicht wurde, ist in einer zweiten Stufe zum 1. Januar 2024 die Einführung von neuen AOP-Regelungen in Verbindung mit Anpassungen des EBM und des DRG-Systems inklusive der konsentierten AOP-Leistungen mit komplexerem Regelungserfordernis durch die Vertragspartner geplant. (…)“(s.7.)).

Zumindest scheint auch im BMG bekannt geworden zu sein, dass die Vorgaben des AOP-Vertrages zur Abgrenzung einer ambulanten vs. stationären Behandlung nicht praxistauglich sind und einer Nachbesserung bedarf („Die Durchführung von stationärer Behandlung ist daher nicht auf das Vorliegen eines Kontextfaktors beschränkt.“)

Auch wenn die Zuständigkeit für die Umsetzung der AOP-Reform insbesondere in medizinischer Hinsicht bei den Selbstverwaltungskörperschaften nach § 115b Absatz 1 Satz 1 SGB V liegt, sollte es zu den Aufgaben des BMG gehören, die Kapazitäten für eine leitliniengerechte Umsetzung der Ambulantisierung sicherzustellen und den medizinischen Fachgesellschaften hierzu Gehör zu verschaffen.