Satzung
Satzung und Geschäftsordnung
Satzung der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs‑ und Stoffwechselkrankheiten e.V. in der Fassung vom 15. September 2022
Die Deutsche Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs‑ und Stoffwechselkrankheiten e.V. (DGVS) ist ein als gemeinnützig anerkannter wissenschaftlicher Verein mit Sitz in Hamburg und Geschäftsstelle in Berlin. Hier können Sie die Satzung nachlesen und herunterladen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs‑ und Stoffwechselkrankheiten e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Bildung. Die DGVS fördert im Interesse der Gesundheit auf dem Gebiet der Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten wissenschaftliche Forschung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und die Entwicklung von Standards in Prävention, Diagnostik und Therapie. Ferner strebt der Verein die Vernetzung der im Gebiet der Gastroenterologie tätigen Ärzte und Naturwissenschaftler an, um den Erfahrungsaustausch zu stärken und einen flächendeckend hohen Wissensstandard zu etablieren.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die regelmäßige Veranstaltung von Fortbildungen, die Erstellung von Leitlinien und die Unterstützung des Nachwuchses verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V., Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V., Kennedyallee 40, 53175 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitglieder
- Mitglieder des Vereins sind neben den ordentlichen Mitgliedern Ehrenmitglieder, außerordentliche Mitglieder, korrespondierende und fördernde Mitglieder.
- Der Erwerb der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft ist in § 4 geregelt.
- Ehrenmitglieder sind z.B. deutsche und ausländische Ärzte oder Wissenschaftler, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Leistung auf dem Gebiet der Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten durch Vorstand und Beirat ernannt werden.
- Korrespondierende Mitglieder sind ausländische Ärzte oder Wissenschaftler, die sich auf dem Gebiet der Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten verdient gemacht haben und die unter Beteiligung des Beirats vom Vorstand ernannt werden.
- Fördernde Mitglieder sind Unternehmen der Industrie, die den Zweck des Vereins fördern wollen und auf dem Gebiet der Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten tätig sind; sie werden durch Vorstand und Beirat ernannt.
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die vormals ordentliche Mitglieder waren, sind stimm- und wahlberechtigt. Sonstige Ehrenmitglieder, außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder sind ohne Stimmrecht berechtigt, beratend an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Als ordentliche Mitglieder des Vereins können Ärzte und Wissenschaftler, die auf dem Gebiet der Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten tätig sind, sowie Studenten der Humanmedizin aufgenommen werden. Außerordentliches Mitglied ohne aktives/passives Stimmrecht bzw. Wahlrecht kann jede andere natürliche Person mit Interesse für dieses Gebiet werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder elektronisch übermittelter Aufnahmeantrag an den Vorstand.
- Dem Aufnahmeantrag kann vom Vorstand nach freiem Ermessen widersprochen werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller spezifische Gründe für eine Ablehnung des Antrags mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Antragsteller einen Aufnahmebescheid durch die DGVS-Geschäftsstelle in schriftlicher oder durch elektronische Form erhalten hat.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von drei Monaten einzuhalten ist.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand verfügt werden, wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag für mehr als ein Jahr trotz Mahnung im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben werden. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde und nach der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen sind. Der Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Verstößt ein Mitglied nach Auffassung des Vorstandes durch sein Verhalten gegen die Grundsätze und Zielsetzungen des Vereins oder die ärztliche Standespflicht, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, zu welcher das Mitglied per Einschreiben schriftlich geladen wird, entscheidet abschließend über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied hat keine Stimme bei dieser Entscheidung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. - Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger Mahnungen keine Mitgliedschaftszahlungen eingegangen sind und trotz angemessener Nachforschungen in einem zumutbaren Rahmen keine Kontaktadressen bekannt sind.
§ 6 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die am Ersten eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert fällig werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand und den Beirat bestimmt. Fördernde Mitglieder zahlen einen nach eigenem Ermessen zu bestimmenden Jahresbeitrag, mindestens jedoch einen von Vorstand und Beirat gesondert bestimmten Grundbeitrag.
- Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
- Jedes Mitglied ist zur Erteilung einer Konto-Einzugsermächtigung an den Verein verpflichtet. Der Verein kann den Mitgliedsbeitrag, etwaige Umlagen und alle sonstigen Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds einziehen.
- Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Gleiches gilt für Mitglieder, die ihre ärztliche Berufstätigkeit aufgrund ihres Alters beendet haben, nach entsprechendem Antrag des Mitglieds. Eine Befreiung von der Beitragspflicht wird jeweils zum 1. des dem Antrag folgenden Kalenderjahres wirksam.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge, Umlagen oder sonstige Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins gehören an:
- Präsident*in (Vorsitz des Vorstands)
- Vorstand Finanzen
- Vorsitzende*r der Jahrestagung (Kongresspräsident*in)
- Vorsitzende*r der Sektion Endoskopie des jeweiligen Jahres
- Sekretär*in der Sektion Endoskopie
- 4 weitere Vorstandsmitglieder
2. Präsident*in und Vorstand Finanzen bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
3. Der Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB gemeinsam vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung und Organisation von Tagungen und Kongressen
- Erstellung des Jahresberichts
- Verwaltung des Vermögens des Vereins. Der Schatzmeister berichtet bei jeder Vorstandssitzung über dessen Stand und die Einhaltung von § 2 dieser Satzung;
- alle sonstigen dem Vorstand in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
- Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer des Vereins zu beschäftigen, der den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Ein solcher Geschäftsführer nimmt an der Mitgliederversammlung und an den Sitzungen des Vorstandes und Beirates beratend – ohne Stimmrecht – teil.
- Der Vorstand kann dem Geschäftsführer die Vollmacht erteilen, jeweils gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB die DGVS zu vertreten.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln von der Mitgliederversammlung zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Vorstandsmitglieder und Funktionsträger werden von ordentlichen Mitgliedern zur Wahl vorgeschlagen. Alle Wahlvorschläge müssen schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten als Leiter der Mitgliederversammlung vorliegen.
- Die Vorstandsmitglieder treten ihr Amt beginnend jeweils am ersten Tag des in der Wahl bestimmten Jahres an. Ist in der Wahl keine Amtszeit bestimmt worden, tritt der Vorstand sein Amt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres an. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt das betroffene Vorstandsmitglied ggf. bis zum Beginn der Amtsdauer des nachfolgenden Vorstandsmitgliedes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Die Amtsdauer des Kongresspräsidenten beträgt 1 Jahr. Der Vorsitzende der Sektion Endoskopie sowie der Sekretär der Sektion Endoskopie gehören dem Vorstand für die Dauer ihres jeweiligen Amtes in der Sektion Endoskopie an. Die Amtsperiode der weiteren Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl in das Amt ist möglich.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten einberufen und geleitet werden. Ist der Präsident nicht anwesend, wird der Vorsitz von dem anwesenden Vorstandsmitglied, das nach Lebensjahren das älteste ist, bis zum Beschluss über die Sitzungsleitung übernommen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB sowie 2 weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Kongresspräsidenten.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren und in Telefonkonferenzen beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied gegen dieses Verfahren Einwand erhebt.
§ 12 Der Beirat
- Der Beirat berät den Vorstand bei dessen Aufgaben. Der Vorstand kann sich des Beirats insbesondere zur Vorbereitung der Tagungen bedienen. Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
- Zum Beirat gehören:
- von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder. Ihre Mitgliedschaft beträgt sechs Jahre. Sie beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres;
- die Mitglieder des Vorstandes, die aus dem Vorstand durch Ablauf ihrer Amtszeit ausgeschieden sind. Ihre Mitgliedschaft im Beirat beträgt sechs Jahre.
- Der Beirat besteht aus mindestens 20 und höchsten 35 Mitgliedern, wobei die Zahl der ausländischen Beiratsmitglieder 5 nicht überschreiten soll. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
- Den Vorsitz im Beirat übt der Präsident, ersatzweise der Kongresspräsident aus. Sitzungen des Beirats können vom Präsidenten einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins dies verlangen. Sitzungen des Beirats müssen binnen 4 Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder oder 50 Vereinsmitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragen.
- Der Beirat tagt mit dem Vorstand.
§ 13 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten einberufen und geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die nach der Satzung erforderlichen oder in der Geschäftsordnung vorgesehenen Wahlen, soweit Satzung bzw. Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Entscheidung von Anträgen an die Mitgliederversammlung
- Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- alle sonstigen der Mitgliederversammlung in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und soll mit einer wissenschaftlichen Tagung verbunden werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Handelt es sich jedoch um Satzungsänderungen, so müssen diese Punkte den Mitgliedern (selbst im Falle der Eilbedürftigkeit) so rechtzeitig vor Zusammentritt der Versammlung mitgeteilt werden, dass genügend Zeit zur sachgerechten Vorbereitung bleibt.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 30 % der Mitglieder oder zwei Drittel der Beiratsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Kongresspräsidenten geleitet. Ist keiner der Genannten anwesend, wird der Vorsitz von dem anwesenden Mitglied, das nach Lebensjahren das älteste ist, bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung über den Vorsitz übernommen.
- Die Form der Abstimmung bestimmt der Vorstand. Sie erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks. Zur Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die gleiche Stimmenzahl auf sich vereinen. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen in der Stichwahl erhält. Bei gleicher Stimmenanzahl in der Stichwahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung anlässlich der Jahrestagung wird anschließend im Organ des Vereins publiziert.
- Nach Erstattung des Jahresberichts erteilt die Mitgliederversammlung auf Antrag des ältesten anwesenden Mitglieds dem Vorstand Entlastung.
§ 17 Alternative Wahlformen
Sämtliche nach dieser Satzung vorgesehene oder sonstige Wahlen können alternativ durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen erfolgen. Voraussetzung ist die Bekanntgabe der alternativen Wahlform im Organ des Vereins zum Zeitpunkt der Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 18 Sektion Endoskopie
- Die endoskopischen Interessen des Vereins werden von der Sektion Endoskopie vertreten. Die Sektion Endoskopie gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand des Vereins genehmigt werden muss.
- Die Sektion Endoskopie verfügt über einen Vorstand und einen Beirat. Der Vorstand besteht aus dem Sektionsvorsitzenden, dem Sektionsvorsitzenden der vorhergehenden Amtsperiode, dem designierten Sektionsvorsitzenden für die kommende Amtsperiode und dem Sekretär der Sektion Endoskopie sowie dessen Stellvertreter. Der Beirat der Sektion Endoskopie besteht aus höchstens 22 Mitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder der Sektion Endoskopie sind gleichzeitig Beiratsmitglieder der Sektion Endoskopie. Gleiches gilt für den Sekretär des Vereins.
- Die Mitglieder des Vorstandes der Sektion Endoskopie werden auf Vorschlag des Beirats der Sektion Endoskopie mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Alle Wahlvorschläge müssen schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten als Leiter der Mitgliederversammlung vorliegen. Die Mitglieder des Vorstands der Sektion Endoskopie treten ihr Amt beginnend jeweils am ersten Tag des in der Wahl bestimmten Jahres an. Ist in der Wahl keine Amtszeit bestimmt worden, tritt der Vorstand sein Amt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres an. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt das betroffene Vorstandsmitglied ggf. bis zum Beginn der Amtsdauer des nachfolgenden Vorstandsmitgliedes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Die Mitglieder des Beirats der Sektion Endoskopie werden auf Vorschlag des Beirats der Sektion Endoskopie mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die Amtsperiode beginnt jeweils am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der Sektion Endoskopie gemäß Abs. 1.
§ 19 Bekanntmachungen des Vereins
Bekanntmachungen des Vereins erscheinen im Organ des Vereins. Aufnahmebestätigungen von neuen Mitgliedern sowie Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen können im Vereinsorgan bekanntgegeben werden. Eine solche Bekanntgabe steht einer individuellen schriftlichen Bekanntgabe gleich.
§ 20 Geschäftsordnung
Neben der Satzung hat der Verein Geschäftsordnungen, die sich die einzelnen Vereinsorgane selbst geben.
§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle zwischen den Mitgliedern des Vereins bestehenden Rechte und Pflichten wird Hamburg als Erfüllungsort vereinbart. Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Hamburg Gerichtsstand.
Satzung in der von der Mitgliederversammlung der DGVS am 15. September 2022 verabschiedeten Fassung
Geschäftsordnung der Sektion Endoskopie der DGVS
Die Sektion Endoskopie der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten ist durch Fusionsvertrag vom 12.09.87 zwischen der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) und der Deutschen Gesellschaft für gastroenterologische Endoskopie entstanden. Die Geschäftsordnung regelt die Details der im § 18 („Sektion Endoskopie“) der Satzung der DGVS (Fassung vom 17.09.2010) beschriebenen Aufgaben der Sektion Endoskopie.
§ 1 Zweck der Sektion Endoskopie
Die Sektion Endoskopie vertritt die gastroenterologische Endoskopie in der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten durch Förderung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit, durch wissenschaftliche Veröffentlichungen, Entwicklung von Leitlinien und durch Veranstaltungen von Tagungen, Seminaren und praktischen Kursen. Sie fördert die Fortbildung gastroenterologisch-endoskopisch tätiger Ärzte und in der gastroenterologischen Endoskopie tätiger Angehöriger nicht-ärztlicher Assistenzberufe.
Entsprechend dem Fusionsvertrag ist die Sektion bei den Jahrestagungen der Gesellschaft im bisherigen Umfang durch wissenschaftliche Sitzungen und Seminare vertreten. Den endoskopischen Teil der Jahrestagung verantwortet der Vorsitzende der Sektion Endoskopie des betreffenden Jahres.
§ 2 Organe der Sektion
Die Organe der Sektion sind:
- der Vorstand der Sektion Endoskopie
- der Beirat der Sektion Endoskopie
§ 3 Der Vorstand der Sektion Endoskopie
Der Vorstand besteht aus dem Sektionsvorsitzenden, dem Sektionsvorsitzenden der vorhergehenden Amtsperiode, dem designierten Sektionsvorsitzenden für die kommende Amtsperiode und dem Sekretär sowie dessen Stellvertreter.
Die Amtsperiode des Vorsitzenden beträgt 1 Jahr.
Die Amtsperiode des Sekretärs sowie des Stellvertreters beträgt 3 Jahre, wobei der Stellvertreter der vorangegangenen 3 Jahre in den darauffolgenden Jahren die Position des Sekretärs innehat. Gewählte Personen haben somit zunächst für 3 Jahre die Position des Stellvertreters inne, im Anschluss für 3 Jahre die Position des Sekretärs. Die Amtszeit der zunächst als Stellvertretung gewählten Person beträgt somit insgesamt 6 Jahre.
Eine Wiederwahl in dieselbe Vorstandsposition ist nicht möglich.
Der Vorstand vertritt die Sektion Endoskopie, je zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Vorstand der DGVS wird die Sektion Endoskopie durch den Sektionsvorsitzenden und den Sekretär vertreten.
§ 4 Der Beirat der Sektion Endoskopie
Der Beirat berät gemeinsam mit dem Vorstand über die Richtlinien für die Arbeit der Sektion.
Ordentliche Mitglieder des Beirats sind:
a) 16 von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder für eine Amtsperiode von 5 Jahren
b) Ehemalige Vorsitzende der Sektion Endoskopie für den Zeitraum von 2 Jahren nach Ausscheiden aus dem Vorstand
c) Ehemalige Sekretäre der Sektion für den Zeitraum von 2 Jahren nach Ausscheiden aus dem Vorstand
Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
Kooptierte Mitglieder des Beirats sind:
- Ehrenmitglieder der Sektion Endoskopie
- Sprecher der AG JUGA der DGVS
- 1 Vertreter DEGEA
- 1 Vertreter DGEBV
- Gewählte Vorsitzende, die noch nicht im Vorstand sind
Kooptierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Über die Aufnahme weiterer kooptierter Mitglieder entscheidet der Beirat der Sektion Endoskopie.
Den Vorsitz des Beirates übt der Sektionsvorsitzende oder, bei seiner Verhinderung, der Sekretär aus. Sitzungen des Beirates werden im Auftrag des Vorsitzenden einberufen. Sie müssen ferner einberufen werden, wenn ein Viertel der Beiratsmitglieder dies beantragt.
Der Beirat der Sektion Endoskopie schlägt Schriftleitung der Zeitschrift für Gastroenterologie einen Vertreter als „Section Editor: Endoskopie“ vor.
Der Beirat der Sektion Endoskopie tagt gemeinsam mit dem Vorstand der Sektion und dem Präsidenten der DGVS.
§ 5 Mitgliederversammlung und Wahlen
Die Mitglieder der Organe der Sektion Endoskopie werden von der Mitgliederversammlung der DGVS gewählt.
Der Beirat der Sektion schlägt der Mitgliederversammlung der DGVS die Kandidierenden für den Sektionsvorsitz, für die Position des Sekretärs und Stellvertreters sowie für den Beirat vor.
Kandidierende für den Sektionsvorsitz, für die Position des Sekretärs und Stellvertreters können nur Personen sein, die dem Beirat der Sektion angehören oder angehört haben. Der Sekretär der Sektion veranlasst einen Call an diesen Personenkreis. Aus diesen Bewerbungen schlägt der Beirat der Sektion der Mitgliederversammlung der DGVS die Kandidierenden vor.
Für den Beirat können Personen kandidieren, die DGVS-Mitglied sind, ihren beruflichen Hintergrund in der Gastroenterologie (FA Gastroenterologie) sowie einen endoskopischen Schwerpunkt im eigenen Tätigkeitsbereich haben bzw. endoskopisch-wissenschaftlich aktiv sind. Der Sekretär der Sektion veranlasst einen Call an die DGVS-Mitglieder. Aus diesen Bewerbungen schlägt der Beirat der Sektion der Mitgliederversammlung der DGVS die Kandidierenden vor.
Für alle Positionen können unter Beachtung der in der Satzung der DGVS festgelegten Fristen aus dem Kreis der Mitglieder weitere Vorschläge gemacht werden. Bei der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Im Rahmen der Mitgliederversammlung der DGVS berichtet der Vorsitzende der Sektion Endoskopie und der Sekretär über die aktuellen Entwicklungen des letzten Jahres innerhalb der Sektion.
§ 6 Arbeitsgemeinschaften
Unter der Schirmherrschaft der Sektion Endoskopie können Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Deren Konstitution und Arbeit richtet sich nach der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaften der DGVS in der jeweils gültigen Fassung.
Die Sprecher dieser Arbeitsgemeinschaften berichten im Rahmen der Beiratssitzung über die erfolgten Aktivitäten nach Aufforderung durch den Sekretär.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder der Sektion können Personen werden, die sich im Rahmen des Beirates der Sektion oder aber in anderer Weise hohe Verdienste für die Entwicklung der gastroenterologischen Endoskopie in Deutschland erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Vorsitzenden der Sektion Endoskopie und nach Abstimmung im Beirat der Sektion mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Änderung der Geschäftsordnung
Eine Änderung der Geschäftsordnung der Sektion Endoskopie kann nur mit ¾ Mehrheit der Stimmen des Beirats der Sektion sowie mit mehrheitlicher Zustimmung durch den Vorstand der DGVS erfolgen.
Fassung vom 25. Juni 2024
Beirat der Sektion Endoskopie
DGVS Vorstand
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