Stellungnahme der DGVS

In die Hybrid-DRG werden große Erwartungen gesetzt, da eine spezielle sektorengleiche Vergütung am ehesten mit dem Herauslösen einer DRG aus der stationären Versorgung hin zu einer Behandlung, die unabhängig von einer Übernachtung verrechnet und vergütet wird, erreicht wird.

Nachdem die Selbstverwaltungspartner an einer fristgerechten Umsetzung in der ersten Jahreshälfte gescheitert sind, hat das BMG am 21. September einen Vorschlag für eine „Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) vorgestellt.

Für eine erweiterte Leistungsauswahl werden im Referentenentwurf bereits Leistungen aus DRGs, die im Wesentlichen durch die Erbringung von endoskopischen Leistungen definiert sind, vorgesehen. Hier finden sich endoskopische Eingriffe an den Gallenwegen (ERCP; H41D, H41E) und andere endoskopische Leistungen (G47B, G67A, G67B, G67C, G71Z).

Die vom BMG vorgeschlagenen Änderungen des §115f (PflStudStG), auch nicht im AOP-Katalog enthaltene Leistungen in die Hybrid-DRG aufnehmen zu können, ist zu begrüßen, muss aber im Einzelfall medizinisch sinnvoll sein und entsprechend geprüft werden.

In ihrer Stellungnahme formuliert die DGVS konkrete Vorschläge zur Aufnahme von Prozeduren in diesen Leistungsbereichen.

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