Was bleibt im AOP-Katalog 2024 und was ist neu?

Die Ambulantisierung ist eine berechtigte Forderung und bildet das Rückgrat jeglicher Strukturreform des Gesundheitswesens. Das Jahr 2023 startete mit der vielfach erwarteten Neuregelung des ambulanten Operierens. Der AOP-Katalog 2023 wies jedoch wesentliche Schwachstellen auf, die eine qualitätsgetriebene Umsetzung der Ambulantisierung in der Gastroenterologie schwierig bis unmöglich machten. Zu den wesentlichen Punkten hat die DGVS gemeinsam mit bng und ALGK im Laufe des Jahres mehrfach Stellung genommen, ein Strukturpapier mit den Anforderungen an ambulantes Operieren in der Gastroenterologie veröffentlicht und einen Vorschlag zur Zuordnung gastroenterologischer Leistungen gemacht. Als besonders hinderlich hat sich auch die zögerliche Einführung der Hybrid-DRG erwiesen, die erst über eine Ersatzvornahme des BMG und bisher nur in Ansätzen umgesetzt wurde. Auch hierzu liegt eine dezidierte Stellungnahme der DGVS vor. Ein Jahr nach Einführung hat die Selbstverwaltung nun den AOP-Katalog 2024 veröffentlicht.

 

Was bleibt im AOP-Katalog 2024:

Entgegen allen Stellungnahmen bleiben alle im AOP 2023 aufgenommenen Prozeduren im AOP-Katalog.

  • Die ERCPs einschließlich der Erst-ERCP mit Papillotomie und der elekrohydraulischer Lithotrotrypsie bleiben im AOP-Katalog, obwohl das leitlinienbasierten Strukturpapier der DGVS zur ambulanten Leistungserbringung in der Gastroenterologie für diese Leistungen eine Überwachung bis zum nächsten Tag empfiehlt und wissenschaftlich begründet.
  • Die Erstanlage einer PEG verbleibt ebenso im AOP-Katalog und wird auf die Direktpunktions-PEG erweitert. Ebenso wie für Erst-ERCP legt das Strukturpapier hier eine Überwachung bis zum Folgetag fest.
  • Auch die EMR großer Polypen und Polypen in Risikolokalisationen sollen weiterhin ambulant erfolgen.
  • Nicht aufgenommen wurde der Stent-Wechsel, der in vielen Fällen ambulant erbringbar ist.
  • Die Funktionsdiagnostik bleibt weiterhin nicht ambulant abrechenbar.

Leider berücksichtigt die Selbstverwaltung die in unserem Strukturpapier definierten Qualitätsanforderungen nicht, so dass Auseinandersetzungen mit dem MD drohen und im Sinne der Patientensicherheit im Zweifel eine Refinanzierung einer Überwachung bis zum Folgetag gerichtlich erstritten werden muss.

 

Was ist neu im AOP 2024:

  • Die diagnostische Endosonographie wurde in den AOP-Katalog aufgenommen. Dies ist sehr zu begrüßen, da kein Zweifel an einer ambulanten Durchführbarkeit besteht. Leider entspricht die hinterlegte Refinanzierung von ca. 170 Euro nicht den wahren Kosten und deckt nicht die sehr hohen Investitions- und Reparaturkosten. Dennoch ermöglicht dies zumindest eine partielle Deckung des Aufwands.
  • Ebenfalls neu ist die von uns geforderte Hinzunahme der sonographisch gesteuerten Organpunktionen. Bislang war lediglich die CT gesteuerte Punktion aufgenommen. Auch dies ist zu begrüßen, da vielfach Punktionen ambulant erbringbar sind.

Erneut ist festzustellen, dass die Vorschläge der Fachgesellschaft nur in geringem Maße berücksichtigt wurden und auch kein konstruktiver Diskurs der Selbstverwaltung mit den Fachgesellschaften gesucht wird. Auch wird weiterhin der Facharztstandard vorausgesetzt. Die Weiterbildung wird nicht mitgedacht, was angesichts der drohenden Versorgungsengpässe unbedingt in den Fokus genommen werden müsste.

Dies ist nicht nur ernüchternd, sondern auch schwer nachvollziehbar, da eine gelingende, ressourcenschonende Ambulantisierung als gemeinsames Ziel beider Seiten verstanden werden sollte. Wir werden dieses Ziel auch im Jahr 2024 weiterverfolgen, da wir uns in der Verantwortung sehen, die weitere Umstrukturierung mit unserer wissenschaftlichen und medizinischen Expertise zu begleiten.

 

Hybrid-DRG

Während der AOP-Katalog keine ausreichende Refinanzierung für viele im Krankenhaus erbrachte Leistungen wie die ERCP vorsieht, ruhen nach wie vor große Hoffnungen auf der Einführung der Hybrid-DRG.

Die Selbstverwaltungspartner sind an einer fristgerechten Umsetzung in der ersten Jahreshälfte gescheitert, so dass eine Ersatzvornahme durch das BMG vorgenommen wurde. Für das Jahr 2024 wurde die Gastroenterologie nicht berücksichtigt, es werden 5 Leistungsbereiche anderer Fachbereiche in einer Art Versuchsballon eingeschlossen. In einen Entwurf für 2025 werden hingegen weitaus mehr Leistungen berücksichtigt, einschließlich der ERCP (H41D, H41E) sowie der „Sammel-DRGs“ G47B, G67A, G67B, G67C, G71Z, unter der sich vielfältige gastroenterologische Prozeduren verbergen.

Die Refinanzierung wird unterhalb der DRG für stationäre Leistungen liegen, orientiert sich aber daran. Es ist anzunehmen, dass sie umso höher liegt, je höher der Anteil bisheriger stationärer Leistungserbringung war. Die DGVS hat in Kooperation mit der ALGK und dem bng ebenfalls Stellung genommen und betont, dass ein Sammelsurium verschiedener Abrechnungsmodalitäten wie AOP, Hybrid-DRG, stationäre DRG für einen am selben Patienten durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Ablauf vermieden werden muss. Leistungen, die aufgrund einer nicht kostendeckenden Finanzierung schon seit Jahren nicht ambulant geleistet werden können, müssen aus dem AOP-Katalog herausgenommen und in den Katalog der Hybrid DRG aufgenommen werden. Unsere Stellungnahme schließt einen Vorschlag zu den Hybrid-DRG ein (Link zu: https://www.dgvs.de/aus-dem-fach/gesundheitspolitik/strukturreform/forderungen-der-dgvs/).

 

Zum AOP-Katalog 2024

Zur Anlage 3 zum AOP-Vertrag nach §115b